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ASO-Ratgeber

Frage

Ich lebe im Ausland, kann ich mir meine Pensionskassengelder der 2. Säule als Kapital auszahlen lassen?

Antwort

Das kommt darauf an, ob Sie nun in einem EU-/EFTA-Staat leben oder nicht:
Bei einem Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat ist die Kapitalauszahlung der 2. Säule grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn man in seinem neuen Wohnsitzland der obligatorischen Versicherung gegen die Risiken Alter, Invalidität und Tod untersteht. Selbständigerwerbende können sich also die 2. Säule auszahlen lassen, sofern ihr Wohnsitzland keine obligatorische Versicherung gegen die oben erwähnten Risiken für Selbständige vorsieht.
Wer hingegen ausserhalb eines EU- oder EFTA-Staates Wohnsitz nimmt, kann die Kapitalauszahlung seiner Pensionskassengelder der 2. Säule verlangen. Es ist empfehlenswert, sich diesbezüglich frühzeitig bei seiner Pensionskasse zu erkundigen. Diese kann eine Barauszahlung nämlich verweigern, wenn die betreffende Person bereits ein Alter erreicht hat, für das ihre Pensionskasse die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsieht.
Die Gelder der 2. Säule können auch weiterhin für die Finanzierung, den Bau oder die Renovation von selbst genutztem Wohneigentum oder für die Amortisation einer Hypothek verwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die Liegenschaft in einem der EU- oder EFTA-Land befindet.
Die Auszahlung des überobligatorischen Teils der 2. Säule bleibt weiterhin möglich.
Bei einer Kapitalauszahlung der Pensionskassengelder wird empfohlen, eine Versicherung für die Risiken Invalidität und Tod abzuschliessen.

Sarah Mastantuoni, Leiterin des Rechtsdienstes der ASO

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